Am 21. März 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 3611 IN 1926/25 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ziegert Group Holding GmbH, einem prominenten Akteur auf dem Berliner Immobilienmarkt, angeordnet. Der renommierte Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens Reime (Dresden) sieht erheblichen Informations- und Handlungsbedarf für Anleger, Käufer und Vertragspartner.

Mit dem Beschluss gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO wurde Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat nun u. a. die Aufgabe, die Insolvenzmasse zu sichern und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung gemäß § 16 InsO gegeben sind.


I. Bedeutung des vorläufigen Insolvenzverfahrens – Keine automatische Totalverlustannahme

„Viele Anleger und Kunden glauben fälschlicherweise, dass mit der Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens bereits ein Totalverlust eingetreten sei. Das ist nicht zwingend der Fall“, so Jens Reime. „Erst mit der Verfahrenseröffnung wird festgestellt, ob eine Verwertung der Masse zur Befriedigung der Gläubiger möglich ist (§ 27 InsO).“

Reime betont, dass insbesondere im Stadium des vorläufigen Verfahrens eine aktive Mitwirkung der Gläubiger entscheidend ist, um später Rechte auf Massezugriff (§ 38 InsO) und auf Gleichbehandlung im Rang nicht zu verlieren.


II. Fünf Handlungsfelder für betroffene Anleger und Käufer

1. Dokumentation und Forderungssicherung:
Betroffene sollten umgehend alle vertraglichen Grundlagen, Zahlungsnachweise, Kontoauszüge, E-Mail-Korrespondenzen und Verkaufsunterlagen vollständig sichern. Diese dienen als Grundlage für die spätere Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle (§ 174 Abs. 2 InsO).

2. Beobachtung des Verfahrensstands:
Das Insolvenzverfahren ist auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de unter Eingabe des genannten Aktenzeichens öffentlich einsehbar. Dort werden künftig wichtige Fristen, insbesondere zur Forderungsanmeldung und zur Berichtsterminsladung (§ 29 InsO), veröffentlicht.

3. Vorbereitung auf Forderungsanmeldung:
Zwar ist eine Forderungsanmeldung erst nach Eröffnung möglich (§ 38, § 174 InsO), jedoch empfiehlt Reime, bereits jetzt sämtliche Tatsachen und Rechtsgrundlagen aufzubereiten. Fehlerhafte oder verspätete Anmeldungen können sonst zu einem vollständigen Forderungsausfall führen (§ 177 InsO).

4. Prüfung auf deliktische Haftung / Beraterhaftung:
Sollten Vermittler, Geschäftsführer oder Anlageberater gegen Aufklärungs- oder Beratungspflichten verstoßen haben, können deliktische oder vertragliche Schadensersatzansprüche bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2018 – III ZR 183/17). Dies betrifft z. B. unvollständige Risikodarstellungen, unterlassene Plausibilitätsprüfungen oder Interessenkonflikte. Schadensersatzansprüche dieser Art sind nicht quotenabhängig, sondern können auch außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen natürliche Personen geltend gemacht werden (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 826 BGB).

5. Bündelung in Interessengemeinschaften:
Anleger und Kunden sind gut beraten, sich mit gleichgerichteten Interessen zusammenzuschließen. „Wir organisieren bereits eine strukturelle Interessenvertretung“, so Reime. Die Vorteile liegen in der Effizienz, Kostensenkung und einheitlichen Anspruchsdurchsetzung – sowohl im Insolvenzverfahren als auch im Rahmen potenzieller Parallelverfahren (zivil- oder strafrechtlich).


III. Rückforderung bereits erhaltener Zahlungen – Risiko durch Insolvenzanfechtung

Die Frage möglicher Rückforderungen bereits ausgezahlter Gelder ist erfahrungsgemäß ein zentrales Thema bei Kapitalanlegern. Die §§ 129 ff. InsO regeln die Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung. Besonders relevant:

  • § 130 InsO (kongruente Deckung) – Rückzahlung kann angefochten werden, wenn sie in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit erfolgt ist.
  • § 133 InsO (Vorsatzanfechtung) – Rückzahlung bis zu 10 Jahre rückwirkend möglich, wenn Gläubiger erkannte, dass sie andere Gläubiger benachteiligt.

In mehreren Entscheidungen hat der BGH klargestellt, dass auch scheinbar rechtmäßige Rückflüsse nicht vor einer Anfechtung sicher sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2022 – IX ZR 148/19).

Fazit: Anleger, die kürzlich Auszahlungen erhalten haben, sollten frühzeitig prüfen lassen, ob sie einer Rückforderung ausgesetzt sein könnten – und wie man dem ggf. mit rechtlicher Argumentation entgegentreten kann.


IV. Auswirkungen auf Immobilienkäufer

Die Ziegert Group Holding GmbH war nicht nur Vermittler, sondern teilweise auch Projektentwickler, Bauträger oder Beteiligungsgesellschaft. Insofern sind auch Immobilienkäufer in Projekten der Gruppe gefährdet. Kritisch ist die Lage, wenn:

  • Anzahlungen bereits geleistet, aber keine Objektübergabe erfolgt ist,
  • Finanzierungsverträge über Ziegert-vermittelte Strukturen liefen,
  • Projektentwicklungen noch nicht abgeschlossen sind.

Käufer sollten prüfen, ob sie abgesicherte Zahlungen (z. B. nach MaBV, §§ 650m BGB ff.) geleistet haben und ob Insolvenzschutzmechanismen (wie z. B. eine Bürgschaft) bestehen. Andernfalls droht der Verlust von Anzahlungen ohne Gegenleistung.


V. Insolvenzquote: Abhängig von Vermögenssubstanz

Laut Statistik des Bundesjustizministeriums liegt die durchschnittliche Gläubigerquote in Regelinsolvenzverfahren in Deutschland bei unter 5 %. Bei kapitalmarktbezogenen Verfahren sogar oft darunter. Die tatsächliche Quote bei der Ziegert Group hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Werthaltigkeit der noch im Bestand befindlichen Immobilien oder Projekte,
  • Rückflüsse aus Forderungen oder Beteiligungen,
  • Kosten des Verfahrens (Insolvenzmasse verringert sich vorrangig durch § 54 InsO).

„Je früher Gläubiger qualifiziert auftreten und Einfluss auf das Verfahren nehmen, desto höher sind die Chancen, wenigstens eine Teilrückzahlung zu erhalten“, so Reime.


VI. Abschließende Empfehlungen von Jens Reime

  • Nicht abwarten, sondern handeln – Insolvenzrecht kennt strenge Fristen.
  • Unterlagen lückenlos sichern – Fehlen diese, ist eine Forderungsanmeldung kaum möglich.
  • Rechtsberatung einholen – Nur spezialisierte Berater erkennen mögliche Sonderrechte oder Anfechtungsrisiken.
  • Interessen bündeln – Anlegergemeinschaften sind in der Praxis erfolgreicher als Einzelklagen.

Fragen & Fristen

Für alle, die Fragen oder Bedenken haben, bietet RA Jens Reime eine kostenfreie Hotline unter der Nummer 

0800 72 73 463

an. Dies soll den Anlegern die Möglichkeit geben, sich fundierte Informationen zu beschaffen und die richtigen Entscheidungen für ihre Investitionen zu treffen.

Die Anwaltskanzlei Reime bleibt auch weiterhin bestrebt, die Interessen der Anleger zu schützen und ihnen mit ihrem Fachwissen und ihrer langjährigen Erfahrung zur Seite zu stehen.

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Seit nunmehr zwei Jahrzehnten ist die renommierte Anwaltskanzlei Reime ausschließlich im Bereich des Kapitalmarkts tätig und vertritt erfolgreich Anleger in verschiedenen Finanzangelegenheiten. Die Kanzlei hat sich dabei auf eine breite Palette von Fällen spezialisiert, darunter Anleger der Ärztetreuhand-Bauherrenmodelle, der COLUMBUS-Fonds, in den INFINUS Insolvenzen sowie in den Insolvenzen der Deutschen Lichtmiete, UDI, bc connect sowie der wee-Gruppe. Ebenfalls gehören die Insolvenzen größerer Anlagegenossenschaften wie Geno, Vivono und WSW zu ihrem Fachgebiet.

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