Viele Ar­beits­ver­trä­ge sehen Bo­nus­zah­lun­gen vor, die an be­stimm­te Ziel­vor­ga­ben gekoppelt sind. Gibt der Ar­beit­ge­ber jedoch keine oder sehr spät erst Ziele vor­, kön­nen Ar­beit­neh­mer Scha­dens­er­satz ver­lan­gen, wenn der Arbeitgeber schuldhaft gehandelt hat und eine nachträgliche Zielvorgabe die Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem aktuellen Urteil vom 19.02.2025, 10 AZR 57/24 entschieden.


Zum Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer mit Führungsverantwortung hatte geklagt. In seinem Arbeitsvertrag war ein Anspruch auf eine variable Vergütung vereinbart. Die Höhe der Bonuszahlungen wurde in einer Betriebsvereinbarung an das Erreichen sowohl von Unternehmenszielen als auch individuellen Ziele geknüpft. Diese sollte die Arbeitgeberin den Mitarbeitern jeweils bis zum 1. März vorgeben. Im Jahr 2019 teilte die verklagte Arbeitgeberin die zu erfüllenden Unternehmensziele ihren Mitarbeitern mit Führungsverantwortung erst mit, nachdem bereits etwa ¾ der Zielperiode abgelaufen waren. Individuelle Ziele gab sie dem hier klagenden Arbeitnehmer gar nicht vor. Dieser erhielt daher für 2019 eine variable Vergütung von rund € 15.590. Er klagte wegen unzureichender Zielvorgaben auf Zahlung weiterer € 16.035,00.


Initiativlast liegt beim Arbeitgeber

Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Arbeitgeberin in zweiter Instanz zu einer entsprechenden Zahlung. Das BAG bestätigte das Urteil.  Zur Begründung führte es aus, dass die Arbeitgeberin ihre Verpflichtung zu einer Zielvorgabe, die den Regelungen der Betriebsvereinbarung entspricht, für schuldhaft verletzt hat. Zielvorgaben haben eine Motivations- und Anreizfunktion. Diese Funktion habe die Zielvorgabe hier nicht mehr erfüllen können.

Dabei trägt alleine der Arbeitgeber die Initiativlast für die Vorgabe der Ziele, heißt es in dem Urteil weiter. Deswegen komme regelmäßig – und so auch hier – ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Arbeitnehmers nach § 254 Abs. 1 BGB wegen fehlender Mitwirkung nicht in Betracht.


Bedeutung des Urteils 

Für Arbeitgeber bedeutet das, dass eine vorausschauende Planung zwingend erforderlich ist. Unternehmensinterne Prozesse müssen so auf das gewählte Bonussystem abgestimmt werden, dass beide miteinander kooperieren.

Für Arbeitnehmer bedeutet es, dass nun gute Erfolgsaussichten bestehen, den vereinbarten Bonus als Schadenersatz (nachträglich) bezahlt zu bekommen. Wurden vorgegebene Ziele verfehlt, kann der Bonus als Schadensersatz auch dann gefordert werden, wenn die Ziele für ein Bonusjahr nicht richtig oder jedenfalls nicht rechtzeitig vorgegeben wurden.


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