Auf welche Weise erfolgt die Besteuerung von Abfindungen?
Da Abfindungen als besondere Einkünfte gelten, müssen sie vollständig versteuert werden. Das bedeutet, dass von der Abfindung die Lohnsteuer sowie eventuell der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgezogen werden. Von der Abfindungssumme werden jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Was versteht man unter der Fünftelregelung?
Die sogenannte Fünftelregelung bietet eine Möglichkeit, den auf die Abfindung angewendeten Steuersatz zu verringern. Obwohl die Abfindung innerhalb eines Jahres komplett ausgezahlt wird, erfolgt hierdurch eine gleichmäßige Verteilung des Steuersatzes über fünf Jahre hinweg. Im Umkehrschluss resultiert aus der Abfindung ein deutlich höheres Einkommen und damit eine deutlich höhere Steuerlast für das betreffende Jahr, wenn die Fünftelregelung nicht angewendet wird.
Ein Antrag auf die Fünftelregelung ist ab 2025 erforderlich!
Bisher haben Arbeitgeber die Fünftelregelung gemäß § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG direkt bei der Auszahlung einer Abfindung angewendet, um den Steuersatz für den Arbeitnehmer zu reduzieren. Ab Januar 2025 sind nun die Finanzämter für die Erstattung des Steuervorteils zuständig, nicht mehr die Arbeitgeber. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes („Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes“) wird die Besteuerung von Abfindungen angepasst, um Arbeitgeber von dem Aufwand für Prüfungen und Berechnungen im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzugsverfahren zu entlasten.
Die Fünftelregelung kann erstmals mit der Steuererklärung 2024 angewendet werden. Damit verzögert sich die Auszahlung der Steuerersparnis. Betroffen sind neben Abfindungen auch mehrjährige Bezüge, wie zum Beispiel Jubiläums-Boni.
Für Arbeitnehmer bedeutet das konkret: Nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten haben, auch weiterhin von der Fünftelregelung profitieren. Ab dem Jahr 2025 müssen sie jedoch selbst aktiv werden und diese in ihrer Steuererklärung beantragen.
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