Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) ist hoch, bei Zweifeln des AG an der AU aber nicht unerschütterlich. Es gibt einige aktuelle Urteile zur Beurteilung der AU. Die Rechtsprechung ist in Bewegung gekommen, auch durch die rechtliche Beurteilung der AU, die durch Ferndiagnose festgestellt wurde. Offen ist noch die Bewertung der elektronischen AU.

Der Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt im Arbeitsgerichtsprozess zwar ein hoher Wert zu, eine Erschütterung bleibt für den Arbeitgeber aber bei Zweifeln möglich. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung körperlich arbeitet, die AU ankündigt, am Wochenende krank ist oder eine oder mehrere passgenaue Arbeitsunfähigkeiten von Kündigung bis Ende des Arbeitsverhältnisses vorliegen.  Eine weitere Beeinträchtigung der Beweiskraft der Krankschreibung gilt regelmäßig, wenn die Krankschreibung ohne jeglichen Arztkontakt ausgestellt wurde, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rückdatiert wurde, Richtlinien nicht eingehalten werden oder gewerbliche Angebote zur Krankschreibung genutzt werden.

In einem Prozess vor dem Arbeitsgericht muss der Arbeitnehmer/in bei einer Erschütterung des Beweiswertes der AU darlegen und beweisen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche Auswirkungen und welche Verhaltensregeln oder Medikamente verordnet wurden. Die Arbeitsunfähigkeit muss beweisen werden. Gelingt dies nicht, kann der Arbeitgeber/in die Lohnfortzahlung verweigern. Arbeitnehmer/innen haben daher das Risiko, am Ende ohne den Anspruch auf Entgeltfortzahlung dazustehen. Auch bei Kündigungen kann die Problematik eine erhebliche Rolle spielen. Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit kann Grund für eine Kündigung sein.

Wir beraten und vertreten rund um das Thema Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen, Entgeltfortzahlung und bei den vertraglichen Regelungen zur Vorlage der AU.