Achtsamkeit bei Gewinnangaben in Gewinnfeststellungserklärungen, denn ungewollt unrichtige Angaben bei einer gesonderten Gewinnfeststellungserklärung neben der regulären Einkommensteuererklärung können als leichtfertige Steuerverkürzung in Form einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Weiterhin geht aus einem BFH-Urteil (Urteil vom 23.07.13, Az. VIII R 32/11) hervor, dass bei einer leichten Steuerverkürzung sich die Festsetzungsfrist nach Abgabenordnung auf weitere fünf Jahre verlängert.