Was es mit der Vor- und Nacherbschaft auf sich hat.
Nachteilige steuerliche Regelung für Nacherben
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 28.6.2023 – II B 79/22 die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass die erbschaftsteuerliche Behandlung einer Vor- und Nacherbschaft von der Systematik der zivilrechtlichen Regelung zur Erbfolge, wer also die Erbschaft von wem antritt, abweichen kann. Insbesondere für Nacherben ist dies nachteilig.
Dieser Ratgeber zeigt die Unterschiede zwischen den rechtlichen Folgen einer Vor- und Nacherbschaft und deren erbschaftsteuerlichen Auswirkungen auf, beschreibt Anwendungsfälle für eine Vor- und Nacherbschaft und informiert, welche alternativen Regelungen in Betracht kommen.
Wie eine Vor- und Nacherbschaft funktioniert:
Mit einer Vor- und Nacherbschaft bestimmt ein Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag mindestens zwei Personen, die nacheinander Erbe seines Vermögens werden sollen.
Nach dem gesetzlichen Standardfall erhält die erste Person nach Ableben des Erblassers (Vorerbfall) als Vorerbe das Vermögen in einer treuhänderähnlichen Position, um es nach seinem Tod oder einem anderen festgelegten Zeitpunkt (Nacherbfall) an die zweite Person, den Nacherben, weiterzugeben. Anders als ein Vollerbe, der im Regelfall uneingeschränkt über seine Erbschaft verfügen kann, ist ein Vorerbe darin beschränkt. Von den Beschränkungen kann der Erblasser für den Vorerben zwar weitgehende Befreiungen vorsehen, sodass der Vorerbe z.B. auch Immobilien veräußern und das Vermögen an sich verbrauchen kann. Die Grenze der Befreiungsmöglichkeiten liegt aber darin, dem Vorerben zu ermöglichen, Schenkungen an Dritte tätigen zu dürfen.
Da von Anfang an geplant ist, dass das an den Vorerben vererbte Vermögen einmal an den Nacherben weiter übertragen werden soll, bildet es rechtlich beim Vorerben ein Sondervermögen neben dessen bereits vorhandenem Privatvermögen. Der Vorerbe besitzt also zwei voneinander unabhängige Vermögensmassen.
Tritt der Nacherbfall ein, erhält der Nacherbe aufgrund der letztwilligen Verfügung des Erblassers das Sondervermögen, das sich zuvor beim Vorerben befunden hat.