Die geerbte Kapitalanlage kann sowohl Fluch als auch Segen sein, je nachdem, um welche Art von Anlage es sich handelt und wie sie sich entwickelt hat. Finden Erben im Nachlass des Verstorbenen Unterlagen zu einem „Fonds“ oder einer „Beteiligung“ des sogenannten „grauen Kapitalmarktes“ müssen sie zunächst einmal ermitteln, welche Rechte und Pflichten damit überhaupt verbunden sind. Auch wenn im Zeichnungsschein oder in einem Zertifikat zu der Anlage ein fünfstelliger Euro-Betrag ausgewiesen ist, sagt das nichts über den tatsächlichen Wert der Anlage aus. Dieser kann deutlich darunter oder sogar bei null liegen. Im schlechtesten Fall ist der Erbe noch zu Zahlungen verpflichtet.



1. Anlagen des grauen Kapitalmarktes


Denn anders als bei offenen Immobilienfonds, börsennotierten Aktien oder Aktienfonds, unterliegen die Anbieter und ihre Produkte beim sogenannten „grauen Kapitalmarkt“ nicht der Aufsicht der Bafin. Sie benötigen zumeist auch keine Erlaubnis für ihre Geschäfte. Außerdem müssen sie nur wenige gesetzliche Anforderungen erfüllen. Entsprechend hoch sind auch die Risiken. In den letzten Jahren wurden einige Regelungen für besonders risikobehaftete Produkte zwar verschärft. Das betrifft aber nicht Anlagen, die der Erblasser bereits vor Jahren getätigt hat.