Ein/e Vermieter/in darf gemäß dem Urteil des BGH (Urteil vom 20.03.2013, VII ZR 233/12) Eigenbedarf für einen Familienangehörigen anmelden, auch wenn der Mietvertrag erst kürzlich abgeschlossen wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eigenbedarfsanmeldung bei Abschluss des Mietvertrages zwischen Mieter und Vermieter noch nicht absehbar war.