Wer sich als Grundstückseigentümer in finanziellen Schwierigkeiten befindet und mit einer Zwangsversteigerung konfrontiert ist, kann die Zwangsversteigerung unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu sechs Monate aufschieben. Diese Möglichkeit ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (§ 30a ZVG) festgelegt. Ein solcher Aufschub bietet Schuldnern die Chance, durch finanzielle Sanierungsmaßnahmen die Versteigerung gänzlich zu vermeiden. In diesem Rechtstipp erfahren Sie, wann und wie Sie einen solchen Antrag stellen können und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen.

Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung
Um eine einstweilige Einstellung zu erwirken, muss der Schuldner – also der Grundstückseigentümer – beim Gericht einen Antrag stellen. Dabei sind drei zentrale Voraussetzungen zu beachten:

  1. Vermeidung der Versteigerung durch Sanierungschancen: Der Aufschub soll sinnvoll sein, wenn die Aussicht besteht, die Versteigerung durch eine finanzielle Sanierung abzuwenden. Eine Sanierung könnte zum Beispiel durch Ratenzahlung, Zinssenkungen oder eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks erreicht werden. Auch der Verkauf des Grundstücks an einen privaten Käufer kommt infrage, wenn der erzielte Kaufpreis ausreicht, um die Gläubiger vollständig zu befriedigen.

  2. Persönliche und wirtschaftliche Umstände: Das Gericht prüft, ob die Aussetzung der Zwangsversteigerung den persönlichen und wirtschaftlichen Umständen des Schuldners entspricht und fair ist. Persönliche Umstände, wie beispielsweise Krankheit, Arbeitslosigkeit oder finanzielle Notlage, spielen dabei ebenso eine Rolle wie unvorhersehbare wirtschaftliche Faktoren wie eine Rezession oder hohe Kreditzinsen. Dabei gilt: Je weniger der Schuldner für seine Lage verantwortlich ist, desto höher die Erfolgsaussichten.

  3. Kein Nachteil für den Gläubiger: Die Interessen des Gläubigers dürfen durch die Aussetzung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Dies wäre der Fall, wenn der Gläubiger aufgrund eigener wirtschaftlicher Umstände dringend auf die Gelder angewiesen ist oder wenn die Immobilie durch den Aufschub erheblich an Wert verlieren könnte. Ein solcher Wertverlust ist insbesondere bei verwahrlosten Immobilien oder bei stark fallenden Immobilienpreisen ein Problem.

Form und Frist des Antrags
Der Antrag auf einstweilige Einstellung muss innerhalb einer sogenannten Notfrist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung über das Verfahren gestellt werden (§ 30b ZVG). Der Antrag kann formlos eingereicht werden, etwa schriftlich oder mündlich beim Gericht. Wichtig ist, dass der Schuldner im Antrag klar macht, dass er die Zwangsversteigerung durch Maßnahmen zur Entschuldung vermeiden will.

Entscheidungsverfahren und Dauer der Einstellung
Über den Antrag entscheidet das Gericht per Beschluss, nachdem es die Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abgewogen hat. Vor der Entscheidung sind sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger anzuhören, und es kann eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. Wird dem Antrag stattgegeben, kann die Zwangsversteigerung für maximal sechs Monate eingestellt werden. Sollte kein spezifischer Endtermin angegeben sein, gilt automatisch die Höchstdauer von sechs Monaten.

Fazit
Die Möglichkeit zur einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung gibt Schuldnern in finanziellen Notsituationen eine wertvolle Atempause. Voraussetzung ist, dass Aussicht auf eine sinnvolle Lösung besteht und dass der Gläubiger keinen erheblichen Nachteil erleidet. Wer sich in einer solchen Situation befindet, sollte rechtzeitig einen Antrag stellen und dabei deutlich machen, welche Maßnahmen zur Entschuldung ergriffen werden sollen. Ein gut begründeter Antrag kann helfen, die drohende Versteigerung abzuwenden und neue Optionen zu schaffen.