Das LG Braunschweig erklärte den Gutscheinerwerb „Führerscheinpaket" einer niedersächsischen Fahrschule für wettbewerbswidrig. Das LG Braunschweig sieht einen Verstoß gegen § 19 I Ziffer 2 des Fahrlehrergesetzes, weil aus der Angabe des Gesamtpreises nicht hervorgeht, wie viel eine einzelne Ausbildungsstunde koste, wenn die im Gutschein verbrieften Leistungen abgegolten sind.
Des Weiteren wurde das Angebot mit seiner zeitlichen Befristung von 24 Monaten als unangemessene Benachteiligung der potenziell zukünftigen Verbraucher angesehen.
Das Landgericht schloss sich somit der Auffassung der Wettbewerbszentrale, die die Verstöße bemängelte, an.