Wenn Sie nicht wissen, wo sich Ihr Partner aufhält, ist es grundsätzlich möglich, sich dennoch scheiden zu lassen. Allerdings ist dies nicht ohne einen gewissen Aufwand möglich.

Entgegen der häufigen Annahme ist das Gericht nämlich nicht dazu verpflichtet, den Aufenthalt des Ehepartners zu ermitteln. Es ist die Aufgabe des Antragstellers, die Adresse des Ehepartners zu ermitteln und diese dem Gericht mitzuteilen. Notwendig ist dies, weil das Gericht dem Ehepartner den Scheidungsantrag zustellen muss und den Ehepartner auch zum Scheidungstermin laden muss. Beide Ehepartner müssen nämlich grundsätzlich zum Scheidungstermin erscheinen.

Wenn Sie alles unternommen haben, um den Aufenthalt des Ehepartners zu ermitteln, alle Versuche aber erfolglos blieben, wird das Gericht die sogenannte öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags gewähren. Dabei wird der Scheidungsantrag lediglich für einen Monat im Schaukasten des Gerichts ausgehangen. Nach Ablauf des Monats gilt der Scheidungsantrag als zugestellt und Sie werden geschieden, ohne dass Ihr Ehepartner bei Gericht erscheinen muss.

Damit die öffentliche Zustellung jedoch bewilligt wird, müssen Sie nachweislich alles Ihnen Zumutbare unternommen haben, um den Aufenthalt Ihres Ehepartners zu ermitteln, dazu gehört beispielsweise alle bekannten Freunde und Verwandte sowie Arbeitgeber und Behörden zu kontaktieren, um die Adresse zu erfragen.

Gerne können Sie uns kontaktieren, wenn Sie weitere Fragen zur öffentlichen Zustellung haben Unterstützung dabei brauchen oder eine Scheidung einreichen möchten, obwohl Ihnen der Aufenthaltsort Ihres Ehepartners unbekannt ist. Alternativ bieten wir für das Thema einvernehmliche Scheidung oder Scheidung von Ehegatten mit unbekanntem Aufenthalt auch ein kostenloses Kurztelefonat an, um die wichtigsten Fragen zu klären. Gerne können Sie über unsere Buchungsseite ein solches Telefonat buchen.