Der April neigt sich dem Ende und es ist erstaunlich ruhig um die Cannerald AG. Die erst für Dezember 2024 und dann für März 2025 angekündigte Fortsetzung der Umwandlung der Kaufverträge in Genussschein-Beteiligungen ist nicht fortgesetzt worden. Nun gibt es offensichtlich eine neue Idee, wie sich man sich an der Cannerald AG weiter beteiligen - wenn man es denn nach all der Zeit überhaupt noch möchte. Lesen Sie hier, was es an neuen Entwicklungen gibt. 

1. Wandeldarlehen als neue Möglichkeit? 

Ursprünglich steht hinter dem Projekt Cannergrow immer wieder der Community-Gedanke. Das bedeutet, dass es der Geschäftsführung wichtig ist, dass die KäuferInnen von Pflanzen auch an dem Erfolg des Unternehmens partizipieren können. Inzwischen ist bekannt, dass der bereits früh geplante Anbau von THC-Pflanzen in Form eines mittelbaren Besitzes für KäuferInnen rechtlich nicht möglich ist. Einzelheiten können Sie hier nochmals nachlesen: 

Cannerald AG / CannerGrow - Kunden dürfen keine Pflanzen besitzen - Umstellung auf Genussscheine?

Die als Alternative angedachte Wandlung in Genussrechtsbeteiligung bzw. der Tausch in Genussscheine funktioniert im Moment jedenfalls nicht. Hintergrund dürfte sein, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bedenken geäußert hat. Einzelheiten können Sie hier nochmals nachlesen: 

Cannerald AG - BaFin äußert Verdacht auf Verstoß gegen Informationspflichten bei Genussscheinen

Aber auch wirtschaftlich warf diese Überlegung Fragen auf, wenn man die kurzzeitig veröffentlichten Genussscheinbedingungen und Statuten, die zumindest für die Schweizer KundInnen veröffentlicht wurden, zugrunde legt. 

Cannerald AG (CannerGrow) - Genussscheindividende von 0,000583 % der Dividende der Aktionäre?

Nun gibt es nach den hier vorliegenden Informationen offensichtlich Überlegungen, mit sog. Wandeldarlehen zu arbeiten. Ein Wandeldarlehen ist eine besondere Form des Darlehens, wo am Ende der Laufzeit (je nach konkreter Ausgestaltung) entweder die Rückzahlung des Darlehensbetrages oder die Wandelung des Rückzahlungsanspruches in eine vorher oder dann festgelegte oder festzulegende Anzahl von Aktien steht. Wenn der Rückzahlungsanspruch in die Zuteilung von Aktien "umgewandelt" wird, wird man Aktionär und damit direkt am Unternehmen beteiligt. Man hat dann grundsätzlich die gleichen Rechte, wie die anderen Aktionäre auch. Das beinhaltet eben z.B. bestimmte Informationsrecht und Gewinnbezugsrecht. 

2. Sind Wandeldarlehen eine sinnvolle Alternative zur jetzigen Situation? 

Ob eine solches Wandeldarlehen wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist, hängt in erster Linie von dessen rechtlicher und wirtschaftlicher Ausgestaltung ab. Man sollte sich aber im klaren sein, dass man während der Dauer der Laufzeit des Darlehens grundsätzlich nicht an sein "gewährtes" Kapital herankommt und die Laufzeit abwarten muss, bevor die Wandelung durchgeführt werden kann. Je nachdem, wie lang dieser Zeitraum ist, kann da natürlich viel passieren. 

Um nicht der Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) zu unterfallen, müssten darüber hinaus auch eigentlich sog. Rangrücktrittsklauseln in den Verträgen enthalten sein. Diese bewirken, dass man im Falle einer Insolvenz bzw. auch schon davor entweder gehindert ist, sein Kapital abzuziehen oder aber als letzter, d.h. nach der Befriedigung aller anderen Gläubiger, bedient wird. Wenn ein solcher Rangrücktritt enthalten ist, kann es also sein, dass der Darlehensgeber/die Darlehensgeberin im schlimmsten Falle leer ausgeht. 

Weiter sollte man sich - da man dann ja als Aktionär beteiligt werden soll - die Statuten genau anschauen. Diese regeln die Rechte und Pflichten der Aktionäre. Leider sind noch immer keine aktuellen Statuten veröffentlicht, sodass hierzu auch keine Aussage getroffen werden kann. 

Bevor man eine solche Vereinbarung für ein Wandeldarlehen unterschreibt, sollte man zumindest vorher anwaltlichen Rat einholen. So kann sichergestellt werden, dass man keine zusätzlichen Risiken eingeht und auch keine bestehenden Rechte aufgibt. 

3. Neue Köpfe bei der Cannerald AG?

Mit SHAB-Publikation vom heutigen Tage Nr. 1006314144 vom 23.04.2025 wurde bekannt gemacht, dass insgesamt drei weitere Personen zeichnungsberechtigt sind (jeweils mit Kollektivunterschrift mit zweien). Warum hier neue weitere Personen mit Zeichnungsberechtigung benannt wurden, ist nicht veröffentlicht. Möglicherweise ergeben sich Hinweise darauf, warum das gemacht wurde, wenn die Cannerald AG die nun schon lange versprochenen Statuten veröffentlicht. Dies ist bisher leider nicht geschehen.

4. Wie geht es nun weiter bei der Cannerald AG?

Um ehrlich zu sein - das ist schwer zu sagen. Der versprochene CBD-Anbau ist in den meisten Fällen nicht erfolgt. Bis auf wenige Ausnahmen haben die KäuferInnen weder Geld gesehen, noch Ernten. Der geplante Genussscheinumtausch stockt seit Monaten. Ob und wann über Genussscheine oder Wandeldarlehen und damit möglicherweise Aktien wann etwas zurückfließt, ist ungewiss. 

Es gibt KäuferInnen, die sich mit dieser Situation nicht abfinden möchten. Daher wurden inzwischen die ersten Klagen gegen die Cannerald AG eingereicht. Diese richten sich auf vollständige Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises. Diese Verfahren wurden in diesem Jahr eingeleitet, nachdem ein Versuch einer gütlichen Einigung über eine staatlich anerkannte Gütestelle leider gescheitert war. 

Wenn Sie wissen möchten, ob sie eine Vereinbarung zu einem Wandeldarlehen unterzeichnen beruhigt unterzeichnen können oder ob ein auf Rückzahlung gerichtetes Verfahren wirtschaftlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, dann können Sie mich gern im Rahmen einer kostenlosen Erstbewertung ansprechen. Sie können das unten stehende Kontaktformular nutzen, Sie können mich unter 02621/6239288 anrufen oder Sie schreiben mir einfach eine mail an [email protected]