In der privaten Unfallversicherung liegt die Beweislast für das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität bei dem Versicherungsnehmer. Für die Frage des Gesundheitsschadens und der Dauerhaftigkeit gilt der strenge Maßstab des § 286 ZPO („Freie Überzeugung des Gerichts, ob der Beweis erbracht ist oder nicht“). Ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, richtet sich nach der Beweiserleichterung des § 287 ZPO („Überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt“).
Dem Rechtsstreit lag ein Fahrradunfall des Klägers zugrunde, wobei dieser eine Fraktur eines Brustwirbelkörpers erlitt, der im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts behandelt wurde. Der Kläger war der Ansicht, dass eine bedingungsgemäße Vollinvalidität aufgrund zahlreicher weiterer unfallbedingter Gesundheitsschäden eingetreten war. Die Beklagte erkannte ein Invaliditätsgrad von 25 % wegen der Verletzung der Brustwirbelsäule an und leistete entsprechende Zahlungen an den Kläger. Weitere Leistungen lehnte die Beklagte ab.
Das Landgericht Leipzig kam nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung medizinischer Gutachten zu dem Ergebnis, dass weitere unfallbedingte Schäden nicht vorlagen. Das Oberlandesgericht Dresden schloss sich in seinem Hinweisbeschluss den Ausführungen des Landgerichts an.
In diesem Hinweisbeschluss wies das Berufungsgericht darauf hin, dass zur Feststellung unfallbedingter Invalidität ein Kausalzusammenhang zwischen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung und der dauernden Funktionsbeeinträchtigung bestehen muss. Das Ereignis - die Gesundheitsschädigung – muss im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, den eingetretenen Erfolg – die Invalidität - herbeizuführen (so auch BGH, Urteil vom 19.10.2016-IV ZR 521/14). Die Beweislast für das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität obliegt dem Versicherungsnehmer, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und dafür, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt, mithin eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit genügt.