Längere Krankschreibungen als arbeitsunfähig enthalten keine Aussage zum Ausmaß einer die Berufsunfähigkeit begründenden Gesundheitsbeeinträchtigungen. Denn allein aus der Dauer einer Krankschreibung kann nicht auf das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit geschlossen werden.

In dem entschiedenen Fall unterhielt der Kläger bei der Beklagten einen Berufsunfähigkeit-Zusatzvertrag, wonach Leistungen erbracht werden, wenn der Kläger seit sechs Monaten gesundheitsbedingt ganz oder teilweise außerstande ist, Tätigkeiten auszuüben. Der Kläger meinte, diese Voraussetzung zu erfüllen, da er Arbeitsunfähigkeitsnachweise über eine Dauer von sechs Monaten vorgelegt habe, sodass einer Leistungspflicht der Beklagten nichts entgegenstände.  Dies sah die Beklagte anders, sodass es zu dem Klageverfahren kam.

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Klausel, wonach Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Kläger seit sechs Monaten gesundheitsbedingt ganz oder teilweise außerstande ist, Tätigkeiten auszuüben, klarstellt, dass unwiderlegbar feststellt wird, dass eine Prognose gestellt werden kann, dass nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartung auf Besserung mehr gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall sagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nichts zum Ausmaß der Gesundheitsbeeinträchtigungen aus. Allein, dass der Kläger während der Dauer von 6 Monaten krankgeschrieben war, sagt daher nichts darüber aus, ob er während der dieser Zeit auch tatsächlich im bedingungsgemäßen Umfang berufsunfähig gewesen ist. Der Kläger hätte daher der Beklagten die bei der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten, in ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nachvollziehbar - etwa anhand eines Wochen-Übersichtsplans beschreiben müssen.

Nur wenn die Beklagte den Umfang der beruflichen Tätigkeit und die konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen kennt, kann sie die Leistungspflicht bejahen oder verneinen, da sie nur dann eine Prognose darüber abgeben kann, ob Berufsunfähigkeit vorliegt oder nicht. Auch nur dann ist diese justiziabel.