Soweit eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Krankentagegeldversicherung regelt, dass der Antrag auf Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung innerhalb einer Frist von zwei Monaten gestellt werden muss, ist diese wirksam. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem vom Versicherer mitgeteilten Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit.
Das Oberlandesgericht Nürnberg als Berufungsgericht hatte über einen Fall des Landgerichts Nürnberg-Fürth (8 O 3742/21) zu entscheiden, in dem die Parteien über den Fortbestand einer Krankentagegeldversicherung stritten. Der Kläger war arbeitsunfähig erkrankt, weshalb die Beklagte vertragsgemäß Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung erbrachte. Nach einer von der Beklagten veranlassten ärztlichen Begutachtung erklärte sie gegenüber dem Kläger, dass die Krankentagegeldversicherung zum 31.05.2021 wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit ende. Der Kläger forderte rückständige Krankentagegeldzahlungen sowie die Feststellung des Fortbestandes der Krankentagegeldversicherung und hilfsweise festzustellen, dass das Vertragsverhältnis als Anwartschaftsversicherung fortbestehe. Das Landgericht wies die Klage vollumfänglich ab.
Es stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte ihre Leistungen zu Recht eingestellt hatte, weil bei dem Kläger Berufsunfähigkeit eingetreten war. Das Gericht wies den Hilfsantrag hinsichtlich der Anwartschaftsversicherung ab, da der Kläger nicht fristgerecht, mithin innerhalb von zwei Monaten seit Eintritt der Berufsunfähigkeit einen Antrag auf Fortführung des Vertrages als Anwartschaftsversicherung gegenüber dem Versicherer gestellt hatte. Gegen die Frist von zwei Monaten bestanden keine rechtlichen Bedenken. Durch diese Frist wird den Interessen beider Vertragsparteien, klare rechtliche Verhältnisse zu schaffen, angemessen Rechnung getragen.
Das Gericht wies die Ansicht zurück, dass die Frist erst anläuft, wenn sich die Parteien über den Eintritt der Berufsunfähigkeit einig sind und eine solche verbindlich festgestellt worden ist, ggf. durch ein rechtskräftiges Urteil. Der 8. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg erklärte ausdrücklich, dass die Frist von 2 Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eintritt. Hierdurch würde der Versicherungsnehmer nicht in unangemessener Weise zur Aufgabe seiner Rechtsposition gedrängt. Denn der Versicherungsnehmer kann den Antrag auf Einrichtung einer Anwartschaftsversicherung auch vorbehaltlich der gerichtlichen Nachprüfung des Eintritts der Berufsunfähigkeit stellen. Sollte dem Versicherer den ihm obliegenden Nachweis der Berufsunfähigkeit nicht gelingen, besteht der Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld fort und der vorsorglich gestellte Antrag auf Einrichtung einer Anwartschaftsversicherung geht ins Leere.