Private Unfallversicherungen sollen vor hohen Kosten im Fall eines Unfalls schützen. Nicht immer ist die Absicherung lückenlos.
Bereits im Wort "Versicherung" steckt der Zweck und das Ziel einer Versicherung, nämliche die Sicherheit des Einzelnen im Unglücksfall.
Ein Unfallereignis kann jede:n im Laufe seines Lebens treffen. Damit einher gehen oft hohe finanzielle Belastungen, die alleine nur schwer bis gar nicht bewältigt werden können. Die Versicherungsgemeinschaft soll für derartige Belastungen aufkommen. In der Versicherungsgemeinschaft werden möglichst viele Personen zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengeschlossen, welche einen regelmäßigen Geldbetrag, die Prämie, entrichten. Anhand der Prämien wird ein Deckungsstock aufgebaut, aus welchem bei Eintritt des Versicherungsfalles ein Schadensausgleich bezahlt wird.
Eine rezent ergangene Entscheidung des OGH vom 06.03.2024 mit der Geschäftszahl 7 Ob 3/24b zeigt, dass der Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages nicht in jedem Fall die absolute Sicherheit bedeuten muss.
Ablehnung der privaten Unfallversicherung aufgrund einer Vorerkrankung.
Dem Rechtsstreit zugrunde lag ein Sachverhalt, wonach eine privat unfallversicherte Frau (die Klägerin), seit dem Jahr 1998 an einem atypischen Morbus Parkinson litt. Diese neurodegenerative Erkrankung des Gehirns führt aufgrund einer verminderten Schritthöhe und einer verkürzten Schrittlänge zu einer Gangstörung und damit zu einer vermehrten Sturzanfälligkeit.
Die Versicherungsnehmerin erlitt im Jahr 2017 einen Sehnenriss in der Wade. Dabei verspürte sie am Weg zu ihrem Auto plötzlich einen Stich in der linken Wade, begleitet von einem merklichen Schnalzgeräusch.
Sie beantragte daraufhin Leistungen (Invaliditätsentschädigung) aus ihrem privaten Unfallversicherungsvertrag. Der Versicherer lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass der Sehnenriss zu 100% durch die bereits bestehende Parkinson-Erkrankung verursacht worden sei.
Kein Anspruch auf Leistung bei erheblicher Mitverursachung durch chronisch-degenerative Veränderungen.
Sowohl das Erstgericht, als auch die Berufungsinstanz und der Oberste Gerichtshof (OGH) gaben dem Versicherer recht. Demnach sind Vorerkrankungen und Vorschädigungen bei der Bemessung des Versicherungsschutzes zu berücksichtigen. Ist eine Verletzung zu einem erheblichen Teil auf solche Vorerkrankungen zurückzuführen, besteht kein Anspruch auf Leistung aus der privaten Unfallversicherung.
Vertragsbedingungen genau prüfen (lassen).
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Versicherungsverträge mit Bedacht abgeschlossen werden sollten. Die Vertragsbedingungen spielen im Detail eine maßgebliche Rolle und können darüber entscheiden, ob der Versicherer im Schadensfall leistet oder nicht. Rechtliche Beratung kann daher empfehlenswert sein, um die tatsächliche Reichweite des Versicherungsschutzes vorab zu prüfen.
Tipp:
Der Versicherer hat die Erbringung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag schriftlich abgelehnt? Gerne überprüfe ich die Ablehnung auf ihre Rechtmäßigkeit hin. Es kommt stets auf die individuellen Umstände des Einzelfalles und auf die Versicherungsbedingungen an. Gerne vertrete ich Sie vor Gerichten in ganz Österreich, um Ihre berechtigten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durchzusetzen.
Achtung Verjährung!
Stets gilt es die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche zu beachten. Der Anspruch auf Leistung muss binnen eines Jahres ab Erhalt einer qualifizierten Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden, ansonsten ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Autor:
MMag. Florian Stachowitz
ist Rechtsanwalt und Partner bei Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte - Lawyers