Frei nach dem Motto „Let´s fetz“ ist der Tretroller längst Geschichte und der E-Scooter ein Must-have für Jung und Alt!
Aber wie alt muss ich sein, um überhaupt den E-Scooter in Betrieb nehmen zu dürfen?
Wo darf ich mit dem E-Scooter fahren und wo nicht?
Wie schnell darf ich fahren?
Darf ich meinen E-Scooter "tunen"?
Welche Folgen drohen, wenn ich mich nicht an die Regeln halte?
E-Scooter erst ab 12 Jahren.
Bei der Altersgrenze geht es insbesondere darum, dass eine gewisse Reife vorliegen muss, um mit dem E-Scooter sicher am Straßenverkehr teilnehmen zu können und teilweise komplexe Verkehrssituationen zu überblicken.
Bei einem Spaziergang durch Dorf oder Stadt fällt hingegen auf, dass häufig auch Kinder einen E-Scooter durch die Straßen lenken. Dabei wird offenbar vielfach übersehen, dass es nicht nur für das Fahrradfahren eine Altersgrenze gibt, sondern auch der E-Scooter erst mit zwölf Jahren oder bei vorher bestandener Fahrradprüfung (in der Regel in der 4. Klasse Volksschule) in Betrieb genommen werden darf.
Experten empfehlen Anhebung des Mindestalters.
Im Vergleich zu anderen Staaten hat Österreich ein sehr niedriges Alterslimit für das E-Scooter-Fahren. Denn vom European Transport Safety Council (ETSC) wurde 2023 ein Alterslimit von 16 Jahren beziehungsweise die Anknüpfung an das nationale Alterslimit für Mopeds empfohlen. Dieses liegt in Österreich bei 15 Jahren.
E-Scooter sind keine Fahrräder. Benützung des Gehsteigs verboten!
Dies führt zur weiteren Frage, wo mit dem E-Scooter gefahren werden darf. Gerade was diese Frage betrifft, herrscht große Unsicherheit in Österreich. Denn mit dem E-Scooter gehen einige Probleme, wie etwa Flächenkonflikte oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, einher. Seit 2019 findet sich eine Sonderbestimmung im § 88 b StVO, wonach der E-Scooter in Österreich als elektrisch betriebener Klein- und Miniroller definiert wird. Dabei sind E-Scooter vor allem dadurch gekennzeichnet, dass keine Sitzvorrichtung vorhanden ist.
Zwar wurden größtenteils die Regelungen, welche für Fahrradfahrer gelten, übernommen, dennoch fallen E-Scooter nicht unter den Fahrradbegriff, da sie gerade keinen Sitz haben und § 88 b StVO eine Sonderbestimmung (lat. lex specialis) darstellt. Mit E-Scootern darf somit nur auf Radfahranlagen und Fahrbahnen gefahren werden. Gemäß § 88 b Abs 3 StVO haben Lenker eines E-Scooters das Gefährdungs- und Behinderungsverbot zu beachten. Das Befahren des Gehsteiges ist gänzlich untersagt.
Wann ist ein E-Scooter ein Kraftfahrzeug?
2023 wurde eine Änderung im Kraftfahrgesetz (KFG) vorgenommen, wodurch die Frage aufkam, ob für E-Scooter weiterhin die höchste zulässige Leistung von 600 Watt nach der StVO oder nunmehr die Nenndauerleistung von maximal 250 Watt nach dem KFG 2023 gelten soll. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, unter welchen Voraussetzungen ein E-Scooter als Kfz einzustufen ist. Die Einstufung als Kraftfahrzeug hat weitreichende Konsequenzen, wie etwa Versicherungs,- Kennzeichen- und Führerscheinpflicht. Bei der höchsten zulässigen Leistung handelt es sich um die kurzfristige maximale Leistung, während die Nenndauerleistung die maximale Leistung über 30 Minuten, ohne dass der Motor überhitzt, darstellt.
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 25 km/h.
In Österreich wurde mit § 88 b StVO eine Sonderbestimmung geschaffen, wonach E-Scooter nicht unter den Fahrradbegriff fallen und zudem am Kriterium der höchsten zulässigen Leistung von 600 Watt festgehalten wird. Gefahren werden darf daher maximal 25 km/h.
Was passiert, wenn ich meinen E-Scooter "tune"?
Unlängst bekannt wurde, dass nicht nur im Bereich der Mopeds unechte und übermotorisierte „Geräte“ im Straßenverkehr zu finden sind, sondern auch „frisierte“ bzw. „getunte“ E-Scooter am Straßenverkehr teilnehmen. Die Konsequenz ist, dass solche veränderten E-Scooter als Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes gelten und nicht die Promillegrenze von 0,8 sondern die strengere von 0,5 Promille zur Anwendung gelangen würde. Zudem würde auf Radfahranlagen ein Benützungsverbot gelten, müsste ein Verbandszeug stets mitgeführt werden und würde die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz gelten, wonach bei einem Unfall nicht (nur) auf das Verschulden des Lenkers, sondern auch auf die Betriebsgefahr abgestellt wird.
In aller Kürze:
Das "Let´s fetz" richtet sich somit nur an Lenker ab 12 Jahren oder an jene, die vorher schon über einen gültigen Radfahrausweis verfügen. Gefetzt werden darf nur auf Radfahranlagen oder Fahrbahnen, keinesfalls am Gehsteig. Die höchst zulässige Leistung von 600 Watt (25 km/h) darf nicht überschritten werden. Stets ist äußerste Vorsicht und die Einhaltung der Verkehrsregeln geboten, um unliebsame Verwaltungsstrafen und Schadenersatzprozesse, welche schnell ins Geld gehen können, zu vermeiden. Sollte der ungünstige Fall eines Unfalls dennoch einmal eintreten, stehe ich Ihnen gerne für eine rechtliche Beratung und Vertretung vor Behörden und Gerichten in Österreich zur Verfügung.
Die Autoren:
MMag. Florian Stachowitz
ist Rechtsanwalt und Partner bei Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte - Lawyers
Mag. Anna Schaber
ist juristische Mitarbeiterin bei Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte - Lawyers