Die Sächsische Bauordnung enthält in § 8 Abs. 1 SächsBO eine in der Praxis bisher wenig beachtete Regelung. Danach müssen die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen von bebauten Grundstücken wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Das bedeutet, dass Flächen, die nicht mit einem Gebäude oder mit Wegen und Zufahrten u.Ä. bebaut sind, die vorgenannten Anforderungen erfüllen müssen. Unzulässig sind daher wasserundurchlässige Wurzelsperren und Kiesgärten oder Schotterbeete. Entsprechende Regelungen enthalten auch die Bauordnungen der anderen Länder.


Zwischenzeitlich gehen bei den Bauaufsichtsämtern zunehmend Anzeigen gegen solche Schotterbeete ein, denen die Ämter nachgehen und von den Grundstückseigentümern fordern, die Schotterbeete zurück zu bauen und innerhalb bestimmter Fristen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu begrünen oder zu bepflanzen. Es liegen auch erste Gerichtsentscheidungen, z.B. des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und des Verwaltungsgerichts Minden, dazu vor. Streitig sind dabei z.B. sehr große Grundstücke mit verhältnismäßig kleinen Schotterbeeten oder Schotterbeete mit einzelnen Pflanzen, Blumentöpfen und größeren Bäumen.


Die Bauaufsichtsbehörden müssen prüfen, ob das Schotterbeet zu einem Zeitpunkt angelegt wurde, als § 8 Abs. 1 SächsBO noch nicht galt. Dann könnte das Schotterbeet nämlich Bestandsschutz genießen. Das Bauamt muss den oder die Grundstückseigentümer anhören und außerdem bei seiner Entscheidung das ihm insoweit zustehende Ermessen zutreffend ausüben.


Wenn Sie eine entsprechende Anhörung oder schon einen Bescheid Ihres zuständigen Bauaufsichtsamts erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich fachkundig beraten zu lassen.