Personen mit körperlichen, geistigen, seelischen oder sozialen Funktions- bzw. Teilhabebeeinträchtigungen können einen Grad der Behinderung (GdB) beantragen, der vom zuständigen Versorgungs- oder Sozialamt geprüft wird. Dabei werden neben den individuellen Diagnosen die Abweichung vom altersüblichen Zustand basierend auf der Versorgungsmedizinischen Verordnung (VersMedV) und den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen bewertet. 

Bei mehreren Beeinträchtigungen wird ein Gesamt-GdB ermittelt, der nicht aus der Addition einzelner Werte besteht, sondern die wechselseitigen Beziehungen berücksichtigt. Zudem können für bestimmte Beeinträchtigungen sog. Merkzeichen beantragt werden. 

Durch einen zuerkannten GdB kann die betroffene Person Nachteilsausgleiche zum Ausgleich eines krankheitsbedingten finanziellen Mehraufwandes erhalten. Zudem können sie eine bessere Teilhabe und höhere Selbstbestimmung ermöglichen.

Derzeit wird ab einem Gesamt-GdB von 20 ein steuerlich absetzbarer Behindertenpauschbetrag in Höhe von 384,00 € gewährt. Dieser erhöht sich mit einem höheren Gesamt-GdB auf bis zu 2.840 ,00 €.


Ferner kann eine Gleichstellung im Arbeitsleben ab einem GdB von 30 erfolgen.

Ein großes Ziel und zugleich eine hohe Hürde stellt der Gesamt-GdB 50 dar. Ab hier greift die Schwerbehinderteneigenschaft und die betroffene Person hat u.a. eine Arbeitswoche zusätzlichen Urlaub, Anspruch auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben, vorgezogene Altersrente sowie diverse Vergünstigungen u.a. bei Versicherungen und Freizeitangeboten.


Es muss in dem Fall eine Einzelprüfung erfolgen, da die Versorgungsmedizinischen Grundsätze lediglich als Anhaltspunkt bzw. Orientierungshilfe dienen.


Bei Differenzen zwischen dem Amt und dem Antragsteller bezüglich der Einstufung ist oftmals juristischer Beistand notwendig. 

Wir unterstützen Sie auf diesem Weg gerne.