„Ewig Dein, ewig mein, ewig uns”? 

Das Zitat ist ein Klassiker für Hochzeitsreden. Mit Blick auf den gemeinsamen Vermögensaufbau und Schenkungen sollten sich Ehepaare jedoch nur den ersten Teil merken. Auch wenn Begriffe wie Zugewinngemeinschaft in der Ehe auf den ersten Blick etwas anderes vermuten lassen, bleibt es nach der Eheschließung zunächst bei zwei getrennten Vermögen. Den Vermählten ist daher sehr häufig gar nicht bewusst, dass sie sich mit Gemeinschaftskonten, Ratenzahlungen für eine gemeinsame Immobilie oder Urlaubsreisen, die jeweils nur von einem Partner bezahlt werden, auch im steuerlichen Sinne beschenken. 

Nicht nur, aber besonders in Ehen mit einem Alleinverdienern, ist der Irrglaube weit verbreitet, dass es für beide Partner ein gemeinsames Vermögen gebe bzw. dieses beiden Eheleuten gleichermaßen zustehe. Dem zugrunde liegt häufig die Annahme, dass schließlich ein Partner das Einkommen nach Hause bringt, während sich der andere um Haushalt, Kinder und Familie kümmert. 

Ohne Ehevertrag greift aber in jeder Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bedeutet steuerlich betrachtet: jeder behält sein Vermögen für sich allein. Daraus ergibt sich, dass Zuwendungen wie die Finanzierung des Lebensunterhalts durch den gut verdienenden Ehepartner, eine Immobilienfinanzierung, der Aufbau eines gemeinsamen Aktiendepots oder Geschenke wie teure Uhren oder Autos steuerlich als Schenkungen gelten.


Alle (zehn) Jahre wieder: Steuerpflicht und Freibeträge

Der Fiskus hat für Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften großzügige persönliche Steuerfreibeträge vorgesehen: Vermögen mit einem Wert von bis zu 500.000 € können innerhalb von 10 Jahren steuerfrei übertragen werden. 

Bei allen anderen Partnerschaften greift jedoch die Regelung für Schenkungen zwischen Dritten, wobei die Freibeträge hier nur noch bei 20.000 € liegen. 

Unabhängig von der Art der Partnerschaft gilt für alle einheitlich und gleichermaßen für Beschenkten wie Schenker: Das Wissen um einen Freibetrag entbindet nicht von der Pflicht, die Schenkung innerhalb einer Frist von drei Monaten beim Finanzamt anzuzeigen.