Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung über Auswahl und Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Bayerischen Rettungsdienst zu befassen. 

BayVGH, Beschluss vom 26. Juli 2024 – 12 CE 24.1067

Die Beteiligten stritten über die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen für zwei KTW im Bereich eines Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. Der Zweckverband schrieb zwei NEF und zwei KTW an vier Standorten aus. Mehrere Bieter, darunter auch eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts agierende Bietergemeinschaft, gaben Angebote ab. Beanstandet wurde unter anderem, dass die Bieter-GbR in der Lage gewesen wäre, jeder für sich ein Angebot abzugeben. 

Vergabe von Rettungdienstleistungen 

Zunächst bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass das Auswahlverfahren für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen an gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen in Bayern aufgrund der so genannte Bereichsausnahme ausschließlich verwaltungsrechtlich ausgestaltet sei.

Rechtsmittel gegen die Vergabe

Bekanntgegeben wird die zugunsten eines Bewerbers und zulasten der übrigen Mitbewerber ausgefallene Auswahlentscheidung im Rahmen der so genannten Vorabinformation. Diese ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Die Entscheidung könne durch verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel angegriffen werden. Diesem komme vorliegend aufschiebende Wirkung zu. Der Zweckverband sei daher von Gesetzes wegen verpflichtet, den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht zu vollziehen.

Verfahrensmängel

Dabei vermutete der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung. Als problematisch und gegebenenfalls unwirksam erwies sich insoweit der Beschluss der Verbandsversammlung aufgrund der Mitwirkung eines persönlich Beteiligten.

Weitere Bedenken äußerte der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten einer beidseitig leistungsfähigen Bietergemeinschaft; ein möglicher Verstoß gegen das Kartellverbot des § 1 GWB sei nicht ausgeschlossen. 

Fazit und Empfehlung

Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verdeutlicht die Komplexität rund um die Auswahl von Leistungserbringern im Rettungsdienst - sowohl in der Notfallrettung als auch im qualifizierten Krankentransport. Öffentliche Auftraggeber und Bieter sollten die Entwicklung der Rechtsprechung daher aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls Rat bei im Rettungsdienstrecht spezialisierten Kanzleien einholen.

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