Gemäß dem OLG Braunschweig (1. Strafsenat, Beschluss vom 27.05.2013, 1 Ws 125/13), ist die weitere Beschwerde gegen einen Sicherungshaftbefehl nicht zulässig. Des Weiteren stellt ein Sicherungshaftbefehl keine Verhaftung i.S.d. § 310 II Nr. 1 StPO dar.

Ein Sicherungshaftbefehl wird beispielsweise erlassen, um Widerrufsvoraussetzungen bei einem bereits rechtskräftigen Urteil zu prüfen, während hingegen Untersuchungshaft (U-Haft) bei einem dringen Tatverdacht verhängt wird.