Die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung eines Grundstücks sind häufige Mittel zur Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Doch an welches Gericht müssen sich die Betroffenen wenden? Die klare Regelung in § 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) legt fest, dass ausschließlich das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Aber was bedeutet das im Detail?
Für Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen ist immer das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück belegen ist. Dies schafft eine verlässliche Regelung, bei der die Lage des Grundstücks den Gerichtsstand bestimmt, unabhängig davon, bei welchem Grundbuchamt es gebucht ist. Dabei handelt es sich um einen sogenannten "ausschließlichen Gerichtsstand": Die beteiligten Parteien, also Gläubiger und Schuldner, können keine andere Gerichtszuständigkeit vereinbaren, da dies gesetzlich ausgeschlossen ist. Diese Regelung sorgt dafür, dass alle rechtlichen Schritte zur Verwertung des Grundstücks zentral und übersichtlich an einem Gerichtsstand ablaufen.
Ein Sonderfall entsteht, wenn das Grundstück aus mehreren Flurstücken besteht, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken liegen. In solchen Fällen wird die Zuständigkeit durch das nächsthöhere Gericht festgelegt, das dann ein Amtsgericht als zuständig bestimmt. Auch für grundstücksgleiche Rechte – etwa Erbbaurechte – ist das Amtsgericht des Ausübungsortes zuständig, was ebenfalls zu einer klaren Rechtslage beiträgt.
Neben der örtlichen Zuständigkeit ist auch die sachliche Zuständigkeit klar geregelt: In der Zwangsversteigerung ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht für sämtliche Entscheidungen zuständig. Dabei übernimmt der Rechtspfleger des Gerichts meist die vollständige Abwicklung des Verfahrens. Der Richter wird in Ausnahmefällen hinzugezogen, zum Beispiel bei verfassungsrechtlich relevanten Fragen.
Die Regelungen zur Zuständigkeit bei der Zwangsversteigerung sind klar und verbindlich. Betroffene wissen somit stets, welches Gericht für sie zuständig ist, und alle Abläufe finden an einem Ort statt. Durch die klare Zuweisung an das zuständige Amtsgericht bleibt das Verfahren übersichtlich und gut strukturiert – ein Vorteil für Gläubiger und Schuldner gleichermaßen.